2 des Beschlusses vom 2. Mai 2019 eingegangen war, fand dieses Verfahren und in der Folge auch das vorliegende Beschwerdeverfahren seinen Fortgang. Die B.___ nahm am 20. Juni 2019 zur Replik kurz Stellung, verzichtete indessen – unter Festhalten an den Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 22. März 2019 – auf weitergehende Ausführungen. 7. Am 1. Juli 2019 wurden die Kostennoten der Parteien eingereicht. 8. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.