an der Beschwerde festhalten. 6. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren gestützt auf die am selben Tag vor der Zivilkammer des Obergerichts abgeschlossene Prozessvereinbarung einstweilen bis 31. Mai 2019 sistiert. Nachdem im Zivilverfahren festgestellt wurde, dass bis 31. Mai 2019 von keiner Partei eine Mitteilung im Sinne von Ziff. 2 des Beschlusses vom 2. Mai 2019 eingegangen war, fand dieses Verfahren und in der Folge auch das vorliegende Beschwerdeverfahren seinen Fortgang.