Konkret berief sie sich auf einen ihr zustehenden kartellrechtlichen Anspruch auf Erhaltung der Geschäftsbeziehung beziehungsweise die unzulässige Verweigerung der Geschäftsbeziehung. Gestützt auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen erliess der Präsident der Zivilkammer am 3. September 2018 eine superprovisorische Verfügung (vgl. Beilage 4 der Strafanzeige). Mit Verfügung vom 28. September 2018 wurde in Ergänzung dazu für den Fall der Widerhandlung gegen die Verpflichtung gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 3. September 2018 den verantwortlichen Organen und geschäftsführenden Organen der B.___