{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-17_2019-09-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142237&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "305874db0e3e61ee18b72d1e820c9056"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.09.2019 BKBES.2019.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:25:12", "Checksum": "77793b451dbac47df78496df869bcf4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.09.2019 BKBES.2019.17\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n6.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.\nDer vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin hat somit für die Aufwendungen der Beschuldigten aufzukommen.\nDie Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und Marquard Christen machen einen Aufwand von 57,9 Stunden zum Höchstansatz von CHF 330.00 gemäss § 158 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) geltend (nachdem ihre Bemühungen effektiv zu einem durchschnittlichen Ansatz von CHF 495.00 pro Stunde zu honorieren seien). Dies erscheint im Vergleich zu anderen Fällen vom Aufwand her übersetzt. Es handelt sich zwar um eine umfangreiche Beschwerde, mit der sich die Vertreter der Beschuldigten auseinandersetzten und zu der sie Stellung bezogen. Ebenso wurde von Seiten der Beschwerdeführerin eine Replik eingereicht, zu der ebenfalls Stellung genommen wurde, dies aber lediglich in gekürzter Form. Ein Aufwand von 57,9 Stunden für die Ausarbeitung dieser Rechtsschriften (inkl. Kontakten mit der Beschuldigten und Kanzleiaufwand) ist dennoch zu hoch; gerechtfertigt ist ein Aufwand von maximal 40 Stunden. Vom Stundenansatz her erscheinen die geltend gemachten CHF 330.00 ebenfalls eher überhöht, nachdem sich der vorliegende Fall nicht als viel komplexer erwies als andere, die ebenfalls nicht zum Höchstansatz entschädigt werden. Nachdem aber auch die Beschwerdeführerin selber einen Stundenansatz von über CHF 330.00 ausweist (jedenfalls für Patrick Krauskopf und dessen Partner) und die Auslagen und die Mehrwertsteuer nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, rechtfertigt es sich, die Entschädigung aufgrund des geltend gemachten Ansatzes von CHF 330.00 pro Stunde festzusetzen. Die Entschädigung beträgt damit CHF 13'200.00, zahlbar durch die Beschwerdeführerin.\nDemnach wird beschlossen:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 2’000.00 zu bezahlen.\n3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 13'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nMüller Ramseier\nDas Bundesgericht ist mit Urteil vom 19. Mai 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_1210/2019)."}