{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-17_2019-09-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142237&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "305874db0e3e61ee18b72d1e820c9056"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.09.2019 BKBES.2019.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:25:12", "Checksum": "77793b451dbac47df78496df869bcf4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.09.2019 BKBES.2019.17\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n4.2 Entgegen der Auffassung der Beschuldigten kann die Beschwerdeführerin somit Geschädigte sein, weshalb nicht aus diesem Grund mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre.\nDie Staatsanwaltschaft hat eine allfällige Nötigung aber zu Recht verneint.\nDas Nötigungsmittel der Gewalt ist vorliegend unbestrittenermassen nicht gegeben. Nicht erfüllt ist aber auch das Nötigungsmittel der Androhung ernstlicher Nachteile. Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwangs, wie sie die schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung zwar nicht erforderlich, die Nötigung muss aber mindestens eine Zwangs-intensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt. Die Ernstlichkeit eines angedrohten Nachteils ist immer im Gesamtzusammenhang zu sehen. Strafrechtlich relevant i.S. der Nötigung kann auch ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann. Auch bei der Nötigung wird darauf abgestellt, dass an die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ein objektiver Massstab anzulegen ist, aus berechtigter Befürchtung vor einer Überdehnung des Strafschutzes. Den Bedenken einer Überdehnung des Strafschutzes ist ein hoher Stellenwert einzuräumen, es sei denn, es gehe um besonders schutzbedürftige Tatopfer, namentlich Kinder oder ältere, den durchschnittlichen Lebensanforderungen nicht mehr gewachsene Menschen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK II, a.a.O., Art. 181 N 26, 32, 34 f.).\nEs ist glaubhaft, dass ein allfälliges Nichtnachkommen der in der Verfügung vom 3. resp. 28. September 2018 erwähnten Verpflichtungen für die Beschwerdeführerin nachteilig ist. Dennoch kann nicht von einer Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne des Nötigungstatbestandes die Rede sein. Es handelt sich vorliegend um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen der B.___ und der A.___. Dass es in zivilrechtlichen Verhältnissen zu einem Machtgefälle kommen kann, ist nicht zu bestreiten, strafbar kann aber wie erwähnt nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung sein, welche vorliegend nicht als gegeben erachtet werden kann. Die Beschwerdeführerin ist nicht im erwähnten Ausmass in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt. Sie kann die nötigen Produkte auch anderweitig beziehen, wenn auch nicht zu denselben Konditionen. Ebenso wenig ist sie als besonders schutzwürdiges Tatopfer zu bezeichnen.\nAus denselben Gründen fällt auch das Nötigungsmittel resp. die Generalklausel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ausser Betracht. Wie bereits dargelegt, ist diese Generalklausel restriktiv auszulegen. Nicht jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK II, a.a.O., Art. 181 N 45, 47). Von einem derartigen Zwangsmittel kann vorliegend wie erwähnt nicht gesprochen werden. Es ist glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Handlungsfreiheit durch die geltend gemachte Verweigerung des Abschlusses eines Service-Vertrages mit der Beschwerdeführerin und der geltend gemachten Weigerung der Belieferung mit Ersatzteilen und des Aftersales-Supports eingeschränkt sieht. Dies heisst aber nicht, dass sie auch in ihrer strafrechtlich geschützten Handlungsfreiheit beschränkt wäre. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Dabei mag ein Machtgefälle zwischen den Parteien bestehen, die Erfüllung eines Straftatbestandes durch ein allfälliges Nichtnachkommen der Verpflichtungen gemäss der Verfügung vom 3. resp. 28. September 2018 ist aber nicht zu erkennen.\n5. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Gegen die Beschwerdeführerin resp. deren verantwortlichen Organe kann nicht mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.\n6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 2’000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen."}