{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-17_2019-09-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142237&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "305874db0e3e61ee18b72d1e820c9056"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.09.2019 BKBES.2019.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:25:12", "Checksum": "77793b451dbac47df78496df869bcf4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.09.2019 BKBES.2019.17\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nDie Verfügungen des Präsidenten der Zivilkammer des Obergerichts vom 3. und 28. September 2018 sind folglich von einer örtlich nicht zuständigen Behörde resp. einem örtlich nicht zuständigen Beamten ergangen. Dies hat wie erwähnt zur Folge, dass eine Bestrafung nach Art. 292 StGB ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen auch Christof Riedo/Barbara Boner in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 292, N 237 und 241). Daran ändert nichts, dass der Beschluss vom 8. Juli 2019 noch nicht rechtskräftig ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich der Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB ist daher bereits aus diesen Gründen – wenn auch erst nachträglich festgestellt– nicht zu beanstanden.\n3.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich Art. 292 StGB erweist sich aber auch aus folgenden Erwägungen als korrekt:\nAls Täter kommt nur der Adressat der Verfügung in Frage. Der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist als echtes Sonderdelikt zu verstehen. Gehilfenschaft wird von vorneherein nicht sanktioniert, weil es sich um eine blosse Übertretung handelt. Mittäterschaft ist begrifflich ausgeschlossen. Hat die Verfügung nur einen einzelnen Adressaten, kommt nur er als Täter in Frage. Wo eine Verfügung an mehrere Adressaten gerichtet ist, trifft jeden Einzelnen eine bestimmte Pflicht (Christof Riedo/Barbara Boner in BSK II, a.a.O., Art. 292 N 248, 262, 264).\nDie Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 28. September 2018 richtete sich an die verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Organe der B.___ Die Verfügung wurde der B.___ auch via Rechtshilfe nach [...] zugestellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hätten es folglich die Organe der B.___ unterlassen, der Verpflichtung gemäss Verfügung vom 28. September 2018 nachzukommen und nicht diejenigen der C.___. Ein allfälliger Tatort befände sich folglich in Italien, eine Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden wäre nicht gegeben. Daran ändert nichts, dass gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin eine enge Verbindung zwischen B.___ und C.___ besteht. Die Verfügung richtete sich ausdrücklich an die verantwortlichen Organe der B.___ und die Verpflichtungen waren durch sie vorzunehmen resp. anzuordnen.\nBezüglich einem allfälligen Erfolgsort in [...] ist festzuhalten, dass die Tathandlung von Art. 292 StGB im «nicht Folge leisten» besteht; die auferlegten Pflichten richten sich nach der Verfügung – dort muss das strafbare Verhalten mit genügender Bestimmtheit umschrieben sein. Nach dem Inhalt des Befehls ist auch der Tatort zu bestimmen (Trechsel/Vest in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 292 N 13, Christof Riedo/Barbara Boner in BSK II, a.a.O., Art. 292 N 80, 251). Vorliegend definierten die Anordnungen des Präsidenten der Zivilkammer in der Verfügung vom 28. September 2018 keinen Erfolg im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB. Es handelt sich bei allen Anweisungen um Verpflichtungen, die von den verantwortlichen Organen in [...] vorzunehmen waren (Zugang gewähren zum IT-System des Werkstattnetzes, Belieferung mit Originalersatzteilen zu nichtdiskriminierenden Konditionen, Zustellung von Werkzeugen und Diagnosegeräten, Gewährung von Schutzrechten, Gewährung der Durchführung von und Entschädigung für Garantieleistungen als zugelassene Werkstatt). Der durch die Verfügung konkretisierte objektive Tatbestand verlangte, wie die Beschuldigte zurecht erwähnt, keine räumlich und zeitlich vom Täterverhalten getrennte Veränderung der Aussenwelt (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 8 N 6).\nSchliesslich würde es auch an der Vollstreckbarkeit der Verfügung fehlen, welche Voraussetzung für eine Bestrafung nach Art. 292 StGB darstellt (Christof Riedo/Barbara Boner in BSK II, a.a.O., Art. 292 N 189). Die Verfügung wurde in Italien nie als vollstreckbar erklärt.\n4. Nötigung\n4.1 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist restriktiv auszulegen und muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 und 6B_979/2018 vom 21. März 2019, je mit Hinweisen).\nJuristische Personen können von einer Nötigung betroffen sein, weil sie im Rahmen ihrer Organisation durch ihre Organe gemäss Art. 55 ZGB einen Willen bilden, zum Ausdruck bringen und entsprechend handeln, Rechte haben und Freiheiten geniessen können. Art. 181 StGB schützt die freie Willensbildung und die freie Willensbetätigung. Eine juristische Person kann daher beim Tatbestand der Nötigung geschädigt sein, wenn sie in diesen Rechtsgütern beeinträchtigt wird (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK II, a.a.O., Art. 181 N 17)."}