{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-17_2019-09-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142237&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "305874db0e3e61ee18b72d1e820c9056"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.09.2019 BKBES.2019.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:25:12", "Checksum": "77793b451dbac47df78496df869bcf4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.09.2019 BKBES.2019.17\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n2.4 Im Beschwerdeverfahren bringt die A.___ vor, die Staatsanwaltschaft gehe bezüglich Art. 292 StGB zu Unrecht von einer örtlichen Unzuständigkeit aus. Sie verkenne – tatsachen- und rechtswidrig – die enge Verbindung zwischen den Organen der Muttergesellschaft, B.___ in [...], und jenen der Tochtergesellschaft, C.___. Die Organe der Schweizer Tochtergesellschaft müssten sich die Kenntnis aller Umstände und Vorgänge anrechnen lassen. Es sei auch nicht richtig, wenn die Staatsanwaltschaft Art. 292 StGB als ein reines Tätigkeitsdelikt ausgestaltet sehen wolle. Art. 292 StGB habe auch Elemente mit Erfolgscharakter. Der Tatbestand der Nötigung sei ebenfalls erfüllt. Die kartellrechtswidrige und willentliche Verweigerung des Abschlusses eines Service-Vertrages mit der Beschwerdeführerin sowie die Verweigerung der Belieferung mit Ersatzteilen und des Aftersales-Supports beeinträchtige sie in ihrer (wirtschaftlichen) Handlungsfreiheit. Die Beschuldigte drohe ihr somit ernstliche Nachteile an. Ebenso sei die Beschwerdeführerin in ihrer strafrechtlich geschützten Handlungsfreiheit beschränkt. Die Beschuldigte wisse, dass sie aufgrund der Verfügung der Zivilkammer des Obergerichts zur Belieferung mit Originalersatzteilen und zur Erbringung von Aftersales-Leistungen verpflichtet sei und handle willentlich dagegen, weshalb von vorsätzlichem Handeln auszugehen sei. Ebenso sei die Rechtswidrigkeit gegeben.\nDie Staatsanwaltschaft habe ferner den Grundsatz der Begründungspflicht verletzt und sei dem Beschleunigungsgebot nicht nachgekommen. Sie habe die Anzeige betreffend superprovisorische Massnahmen während rund 70 Tagen nicht behandelt.\n2.5 Die Beschuldigte liess dagegen vorbringen, die Massnahmeentscheide, die sie (nach unzutreffender) Darstellung der Beschwerdeführerin missachtet haben solle, richteten sich ausschliesslich gegen B.___ C.___ falle damit als mögliche Täterin mit Bezug auf Art. 292 StGB von Vorneherein ausser Betracht. Art. 292 StGB sei zunächst ein Tätigkeitsdelikt, kein Erfolgsdelikt. Ein Erfolg falle einzig in Betracht, wenn er in der amtlichen Verfügung, deren Verletzung die Strafbarkeit nach Art. 292 StGB begründe, als Tatbestandsmerkmal ausdrücklich vorgesehen sei, was hier nicht der Fall sei. Die Schweizer Strafhoheit sei nicht gegeben. Mangels Anerkennung und Vollstreckbarerklärung durch die zuständigen italienischen (Zivil-)Gerichte seien die Massnahmeentscheide des Obergerichts Solothurn auf italienischem Territorium nicht vollstreckbar. Vollstreckbarkeit wäre aber Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach Art. 292 StGB. Zudem habe die Beschuldigte den im Massnahmeentscheid getroffenen Verhaltensanweisungen Folge geleistet.\nHinsichtlich einer allfälligen Nötigung sei die Beschwerdeführerin nur Anzeigeerstatterin und daher nicht zur Beschwerde legitimiert. Denn Träger des durch die Bestimmung von Art. 181 StGB geschützten Rechtsgutes könnten nur natürliche, nicht hingegen juristische Personen sein.\n2.6 In der Eingabe vom 25. April 2019 liess die Beschwerdeführerin an der Beschwerde festhalten. Die Organe von C.___ handelten auch für B.___, [...], denn faktisch würden die Massnahmen, zu denen der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts die Beschuldigte verpflichtet habe, von den zuständigen Organen von C.___ durchgeführt. Die B.___ übe den bestimmenden Einfluss auf die Tochter C.___ u.a. über die Beteiligung und die für sie handelnden Personen aus. Wer in der Schweiz geschäfte, müsse sich auch hier verantworten. Art. 292 StGB sei auch ein Erfolgsdelikt. Habe nämlich ein Verstoss gegen eine Rechtspflicht einen grossen Schaden zur Folge, begründe dies einen eigenständigen Anknüpfungspunkt an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten sei. Dies sei vorliegend [...]. Der Verstoss habe einen grossen Schaden zur Folge. Der Massnahmeentscheid des Obergerichts Solothurn sei auch vollstreckbar. Er sei in Rechtskraft erwachsen und habe sich an die zuständigen Personen von [...] gerichtet. Die Organe von B.___ und C.___ würden osmotisch zusammenarbeiten. Zur Nötigung erwähne die Beschuldigte zu Unrecht, dass nicht auch juristische Personen von einer Nötigung betroffen sein könnten.\n3. Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung\n3.1 Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft (Art. 292 StGB).\n3.2 Die Tatbestandserfüllung von Art. 292 StGB setzt unter anderem eine von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten erlassene Verfügung voraus. Darunter ist die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit zu verstehen. Das Vorliegen einer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten erlassenen Verfügung ist als Tatbestandsmerkmal eine Bundesrechtsfrage und entsprechend vom Strafrichter frei zu prüfen. Es erweist sich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten als unerheblich, ob eine Verfügung zivilprozessual rechtens erfolgte, ob eine unzuständigerweise ausgesprochene Verfügung als nichtig oder nur anfechtbar zu beurteilen ist und ob dem Betroffenen Rechtsmittel zur Verfügung standen oder nicht. Die Bestrafung aufgrund einer unzuständigerweise erlassenen Verfügung ist nach Lehre und Rechtsprechung ausgeschlossen (BGE 122 IV 340 Erw. 2, Urteil 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 Erw. 3.1).\n3.3 Die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist mit Beschluss vom 8. Juli 2019 auf die Klage der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht eingetreten, die in Ziff. 8.2 des Letter of Intent enthaltene Gerichtsstandsklausel umfasse den von der Klägerin eingeklagten Anspruch mit. In dieser Gerichtsstandsklausel hätten die Parteien die Zuständigkeit der Gerichte in [...], Italien, vereinbart. Das Obergericht des Kantons Solothurn sei deshalb örtlich nicht zuständig."}