{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-17_2019-09-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142237&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "305874db0e3e61ee18b72d1e820c9056"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.09.2019 BKBES.2019.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:25:12", "Checksum": "77793b451dbac47df78496df869bcf4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.09.2019 BKBES.2019.17\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).\n2.1 Im Zivilverfahren sah die erwähnte Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 3. September 2018 unter anderem Folgendes vor (Ziffer 3 der Verfügung):\nDie B.___ wird superprovisorisch verpflichtet:\na) der Klägerin den Zugang zum IT-System des Werkstattnetzes, namentlich zu sämtlichen technischen und betrieblichen Informationen zu gewähren, welche für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt erforderlich sind.\nb) die Klägerin mit sämtlichen für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt erforderlichen Originalersatzteilen zu nichtdiskriminierenden Konditionen zu beliefern.\nc) der Klägerin sämtliche für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt erforderlichen Werkzeuge und Diagnosegeräte zur Verfügung zu stellen.\nd) der Klägerin auch weiterhin und ununterbrochen die Verwendung sämtlicher für den Betrieb einer zugelassenen «[...]»-Werkstatt notwendigen eingetragenen Schutzrechte zu gewähren.\ne) der Klägerin die Durchführung von und Entschädigung für Garantieleistungen (inkl. Leistungen aus Kulanz) für Personenfahrzeuge der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt zu gewähren.\nWie erwähnt, wurde mit Verfügung vom 28. September 2018 in Ergänzung dazu für den Fall der Widerhandlung gegen die Verpflichtung gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 3. September 2018 den verantwortlichen Organen und geschäftsführenden Organen der B.___ die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse angedroht (Ziffer 3 der Verfügung).\n2.2 In der Strafanzeige vom 14. November 2018 liess die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) vorbringen, die B.___ (nachfolgend Beschuldigte) habe sie, entgegen der Anordnung des Gerichts, in mehreren Fällen nicht beliefert. Sie habe keine Ersatzteile geliefert und keinen Aftersales-Support geleistet. Somit sei sie ihrer Verpflichtung gemäss Verfügung vom 28. September 2018 nicht nachgekommen. Adressatin der Verfügungen der Zivilkammer des Obergerichts sei zwar die B.___ in [...], Italien, gewesen, die C.___ sei aber mit ihr verbunden und müsse sich die Kenntnis aller Umstände anrechnen lassen – und umgekehrt. Für die C.___ würden daher die unter Strafandrohung gestellten gerichtlichen Anordnungen wie für die Adressatin der Verfügung gelten. Da die Beschuldigte der Verfügung nicht Folge geleistet habe, sei sie resp. seien die verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB zu bestrafen.\nDie kartellrechtliche Verweigerung des Abschlusses eines Service-Vertrages mit der Anzeigerin und die Verweigerung der Belieferung mit Ersatzteilen und des Aftersales-Supports beeinträchtige sie in ihrer (wirtschaftlichen) Handlungsfreiheit. Aufgrund der Unterlassung von [...] sei sie nicht mehr in der Lage, Servicearbeiten für [...]-Fahrzeuge, insbesondere auch im Bereich der Herstellergarantie, durchzuführen. Zudem bleibe es ihr verwehrt, Originalersatzteile zu denselben Konditionen zu beziehen wie offizielle Werkstätten. Dies stelle eine Nötigung dar.\n2.3 Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, die B.___ habe ihren Sitz in [...] und handle daher, auch ihre Organe und geschäftsführenden Hilfspersonen, in [...]. Der Tatort sei daher in Italien. Da der Tatbestand des Art. 292 StGB als reines Tätigkeitsdelikt ausgestaltet sei und nicht als Erfolgsdelikt, seien die Regeln des Gerichtsstands am Erfolgsort bei einer Verletzung von Art. 292 StGB unbeachtlich. Eine Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden sei nicht gegeben.\nDie Voraussetzungen des Nötigungstatbestandes seien ebenfalls nicht erfüllt. Eine «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit» sei nicht gegeben. Die Anzeigeerstatterin habe auch weder etwas getan, unterlassen oder geduldet, was sie ohne die Nichtbeachtung der vom Obergericht auferlegten Pflichten durch die B.___ nicht getan hätte noch sei ersichtlich, dass die B.___ die Absicht verfolgt habe, die Anzeigeerstatterin zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden zu zwingen. Es handle sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen den beiden Parteien. Strafbar könne nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung sein, was vorliegend nicht gegeben sei."}