{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-17_2019-09-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142237&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "305874db0e3e61ee18b72d1e820c9056"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.09.2019 BKBES.2019.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:25:12", "Checksum": "77793b451dbac47df78496df869bcf4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.09.2019 BKBES.2019.17\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nBeschluss vom 18. September 2019\nEs wirken mit:\nOberrichterin Hunkeler\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiberin Ramseier\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf und/oder Dr. Felix Schraner,\nBeschwerdeführerin\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\n2. B.___, vertreten durch die Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und/oder Marquard Christen,\nBeschuldigte\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Am 14. November 2018 liess die A.___ Strafanzeige gegen die B.___ wegen Nötigung durch Unterlassen und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen einreichen. Bereits am 29. August 2018 hatte die A.___ bei der Zivilkammer des Obergerichts gegen die B.___ eine Klage eingereicht betreffend «Abschluss Werkstattvertrag [...] mit marktmächtiger [...] (Art. 7 / Art. 5 KG)». Konkret berief sie sich auf einen ihr zustehenden kartellrechtlichen Anspruch auf Erhaltung der Geschäftsbeziehung beziehungsweise die unzulässige Verweigerung der Geschäftsbeziehung. Gestützt auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen erliess der Präsident der Zivilkammer am 3. September 2018 eine superprovisorische Verfügung (vgl. Beilage 4 der Strafanzeige). Mit Verfügung vom 28. September 2018 wurde in Ergänzung dazu für den Fall der Widerhandlung gegen die Verpflichtung gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 3. September 2018 den verantwortlichen Organen und geschäftsführenden Organen der B.___ die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse angedroht (vgl. Beilage 5 zur Strafanzeige).\n1.2 Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.\n2. Gegen diese Verfügung liess die A.___ am 7. Februar 2019 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren gemäss Anzeige vom 14. November 2018 zu eröffnen.\n3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.\n4. Die Beschuldigte liess am 22. März 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne.\n5. Mit Replik vom 25. April 2019 liess die A.___ an der Beschwerde festhalten.\n6. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren gestützt auf die am selben Tag vor der Zivilkammer des Obergerichts abgeschlossene Prozessvereinbarung einstweilen bis 31. Mai 2019 sistiert. Nachdem im Zivilverfahren festgestellt wurde, dass bis 31. Mai 2019 von keiner Partei eine Mitteilung im Sinne von Ziff. 2 des Beschlusses vom 2. Mai 2019 eingegangen war, fand dieses Verfahren und in der Folge auch das vorliegende Beschwerdeverfahren seinen Fortgang. Die B.___ nahm am 20. Juni 2019 zur Replik kurz Stellung, verzichtete indessen – unter Festhalten an den Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 22. März 2019 – auf weitergehende Ausführungen.\n7. Am 1. Juli 2019 wurden die Kostennoten der Parteien eingereicht.\n8. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.\n"}