Wie die Vorinstanz nachvollziehbar erwogen habe, spreche schliesslich auch die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach eine Verletzung der in Art. 14 DSG normierten Informationspflicht auch deswegen kaum in Betracht komme, weil der Beschuldigte die umstrittenen Daten gar nicht aktiv beschafft habe, für die Aussichtslosigkeit der Beschwerde. 5.3 An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert. Es ist nach wie vor nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Übertretung des Datenschutzgesetzes eingestellt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.