nicht zu beanstanden. Dies gelte im Übrigen umso mehr, als gestützt auf die Akten davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte ein entsprechendes Schreiben im Namen der [...] AG tatsächlich verfasst und auch verschickt habe. Einzig aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Schreiben angeblich nicht erhalten habe, lasse sich jedenfalls nichts Gegenteiliges ableiten. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar erwogen habe, spreche schliesslich auch die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach eine Verletzung der in Art.