Zur Begründung wurde ausgeführt, wie im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt werde, habe die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 19. November 2019 überzeugend dargelegt, dass ein strafbares Verhalten des Beschuldigten klar ausscheide und sich der anfängliche Tatverdacht nicht in einem Mass erhärtet habe, welches eine Anklage rechtfertige. Wenn die Vorinstanz aufgrund der Folgerung der Staatsanwaltschaft, es könne dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er seine Auskunftspflicht nach Art. 8 Abs. 1 DSG vorsätzlich verletzt habe, gefolgert habe, die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien mit grösster Wahrscheinlichkeit aussichtslos, sei dies