Wie erwähnt, hat das Bundesgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, wie im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt werde, habe die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 19. November 2019 überzeugend dargelegt, dass ein strafbares Verhalten des Beschuldigten klar ausscheide und sich der anfängliche Tatverdacht nicht in einem Mass erhärtet habe, welches eine Anklage rechtfertige.