Zumindest sei das Gegenteil in der Tat kaum nachweisbar. Im Übrigen weise die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die Daten vom Beschuldigten nicht aktiv beschafft worden seien. Bei einer Weiterführung der Strafuntersuchung wäre mit grösster Wahrscheinlich ein Freispruch zu erwarten. Die Beschwerde erweise sich folglich als aussichtlos. 5.2 Wie erwähnt, hat das Bundesgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.