Die Staatsanwaltschaft erwähne zu Recht, es könne dem Beschuldigten vorliegend – allein gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bestreite, das Schreiben der [...] AG vom 27. Mai 2019 erhalten zu haben – nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, seine Auskunftspflicht nach Art. 8 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes (vorsätzlich) verletzt zu haben. Gestützt auf die Akten sei davon auszugehen, dass das betreffende Schreiben tatsächlich verfasst und verschickt worden sei, dass dieses den Empfänger aber allenfalls nicht erreicht habe. Zumindest sei das Gegenteil in der Tat kaum nachweisbar.