Der Beschwerdeführer macht geltend, dieses nie erhalten zu haben. 5.1 Im Hinblick auf die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde bereits mit Verfügung vom 22. Januar 2020 festgehalten, es seien keine Gründe ersichtlich, die die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten rechtfertigen würden. Dem Beschwerdeführer sei zuzustimmen, dass es bemühend gewesen sei, vom Beschuldigten oder der [...] AG Antworten auf seine Fragen zu erhalten. So habe er sich mehrmals an diese wenden müssen, ohne eine Antwort zu erhalten. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 habe der Beschuldigte indessen im Namen der [...] AG auf die Fragen des Beschwerdeführers reagiert.