auf seine Anfrage hin einen Brief mit einer Stellungnahme geschickt. Er verstehe nicht, wie er gegen das Datenschutzgesetz verstossen haben solle. Im Brief stehe, weshalb A.___ ein Hausverbot erhalten habe (auf Wunsch der Mieterin Frau C.___). Leider hätten sie vom besagten Schreiben keine Sendungsverfolgung. In den Akten befindet sich eine Kopie des erwähnten Schreibens (datiert mit dem 27. Mai 2019). Der Beschwerdeführer macht geltend, dieses nie erhalten zu haben.