AG sei seiner Auskunftspflicht gemäss Datenschutzgesetz nicht nachgekommen, weil er ihm keine Antwort auf seine Anfrage betreffend seine personenbezogenen Daten gegeben habe. Er habe durch die [...] AG ein Hausverbot in der Liegenschaft seiner Freundin erhalten, auf welchem personenbezogene Daten und Informationen vorhanden gewesen seien. Er habe die [...] AG resp. den Beschuldigten daher schriftlich aufgefordert, die Herkunft und Informationen zu seinen personenbezogenen Daten mitzuteilen, was er nicht getan habe. Gemäss Rapport der Kantonspolizei [...] hatte B.___ ihnen gegenüber telefonisch bestätigt, er habe A.___ auf seine Anfrage hin einen Brief mit einer Stellungnahme geschickt.