397 N 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2017 vom 4. August 2017 Erw. 3.2). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Von einer Verhandlung sind keine neuen massgeblichen Erkenntnisse zu erwarten. Der Beschuldigte dürfte einzig zu Protokoll geben, dass er dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 mit einem Schreiben geantwortet hatte, was er bereits zuvor gegenüber der Polizei ausgesagt hatte (vgl. auch nachfolgende Erwägungen). 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit.