397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen kann ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, z.B. bei erhöhtem Interesse der Beschwerdeinstanz an einer persönlichen Befragung des Inhaftierten, zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots oder wenn von der Verhandlung weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Patrick Guidon in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 397 N 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2017 vom 4. August 2017 Erw.