II. 1. Da die Beschwerde eine Übertretung betrifft (Art. 34 des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG, SR 235.1), ist die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer – hier der Präsident – zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). 2. In der Eingabe vom 27. Juli 2020 beantragt der Beschwerdeführer eine Verhandlung, mit Befragung des Beschuldigten als Zeugen. Dieser Antrag ist abzuweisen. Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt.