Auf die Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme an den Beschuldigten konnte beim vorliegenden Ergebnis verzichtet werden (vgl. nachfolgende Erwägungen). 6. Für die Standpunkte des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.