Die Staatsanwaltschaft beantragte am 9. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. 4. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Gegen diese Verfügung gelangte A.___ an das Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 23. Juni 2020 (1B_99/2020) abwies, soweit es darauf eintrat. In der Folge wurde A.___ erneut Gelegenheit gegeben, bis 3. August 2020 für allfällige Kosten- und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.