Zudem sei zu überprüfen, ob die zuständige Staatsanwaltschaft Solothurn das Strafverfahren korrekt geführt habe. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 wurde er aufgefordert, bis 21. Januar 2020 für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 30. Dezember 2019 beantragte A.___ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 9. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.