beantragte am 8. November 2019 die Fortsetzung der Strafuntersuchung und die Bestrafung von B.___ nach Art. 34 des Datenschutzgesetzes. Mit Verfügung vom 19. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Übertretung des Datenschutzgesetzes ein. 2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 16. Dezember 2019 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. B.___ sei nach Art. 34 DSG mit einer Busse zu bestrafen. Zudem sei zu überprüfen, ob die zuständige Staatsanwaltschaft Solothurn das Strafverfahren korrekt geführt habe.