{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-162_2020-11-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145724&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "33d12754a34fd89c0ff29fde5041b667"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.11.2020 BKBES.2019.162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:20:33", "Checksum": "f065c07f62fded0d91f3e94d6d0f60c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.11.2020 BKBES.2019.162\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\n\n\nDem Beschwerdeführer sei zuzustimmen, dass es bemühend gewesen sei, vom Beschuldigten oder der [...] AG Antworten auf seine Fragen zu erhalten. So habe er sich mehrmals an diese wenden müssen, ohne eine Antwort zu erhalten. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 habe der Beschuldigte indessen im Namen der [...] AG auf die Fragen des Beschwerdeführers reagiert. Daraus sei ersichtlich, dass die Belästigungsanzeige durch die ehemalige Partnerin des Beschwerdeführers erfolgt sei, die [...] AG somit die Informationen von dieser erhalten und auf ihre Meldung hin reagiert habe. Die Staatsanwaltschaft erwähne zu Recht, es könne dem Beschuldigten vorliegend – allein gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bestreite, das Schreiben der [...] AG vom 27. Mai 2019 erhalten zu haben – nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, seine Auskunftspflicht nach Art. 8 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes (vorsätzlich) verletzt zu haben. Gestützt auf die Akten sei davon auszugehen, dass das betreffende Schreiben tatsächlich verfasst und verschickt worden sei, dass dieses den Empfänger aber allenfalls nicht erreicht habe. Zumindest sei das Gegenteil in der Tat kaum nachweisbar. Im Übrigen weise die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die Daten vom Beschuldigten nicht aktiv beschafft worden seien. Bei einer Weiterführung der Strafuntersuchung wäre mit grösster Wahrscheinlich ein Freispruch zu erwarten. Die Beschwerde erweise sich folglich als aussichtlos.\n5.2 Wie erwähnt, hat das Bundesgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, wie im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt werde, habe die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 19. November 2019 überzeugend dargelegt, dass ein strafbares Verhalten des Beschuldigten klar ausscheide und sich der anfängliche Tatverdacht nicht in einem Mass erhärtet habe, welches eine Anklage rechtfertige. Wenn die Vorinstanz aufgrund der Folgerung der Staatsanwaltschaft, es könne dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er seine Auskunftspflicht nach Art. 8 Abs. 1 DSG vorsätzlich verletzt habe, gefolgert habe, die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien mit grösster Wahrscheinlichkeit aussichtslos, sei dies nicht zu beanstanden. Dies gelte im Übrigen umso mehr, als gestützt auf die Akten davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte ein entsprechendes Schreiben im Namen der [...] AG tatsächlich verfasst und auch verschickt habe. Einzig aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Schreiben angeblich nicht erhalten habe, lasse sich jedenfalls nichts Gegenteiliges ableiten. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar erwogen habe, spreche schliesslich auch die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach eine Verletzung der in Art. 14 DSG normierten Informationspflicht auch deswegen kaum in Betracht komme, weil der Beschuldigte die umstrittenen Daten gar nicht aktiv beschafft habe, für die Aussichtslosigkeit der Beschwerde.\n5.3 An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert. Es ist nach wie vor nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Übertretung des Datenschutzgesetzes eingestellt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.\n6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.\nDemnach wird verfügt:\n1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Verhandlung ist abgewiesen.\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nMüller Ramseier"}