{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-162_2020-11-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145724&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "33d12754a34fd89c0ff29fde5041b667"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.11.2020 BKBES.2019.162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:20:33", "Checksum": "f065c07f62fded0d91f3e94d6d0f60c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.11.2020 BKBES.2019.162\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\n\nII.\n1. Da die Beschwerde eine Übertretung betrifft (Art. 34 des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG, SR 235.1), ist die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer – hier der Präsident – zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).\n2. In der Eingabe vom 27. Juli 2020 beantragt der Beschwerdeführer eine Verhandlung, mit Befragung des Beschuldigten als Zeugen. Dieser Antrag ist abzuweisen. Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen kann ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, z.B. bei erhöhtem Interesse der Beschwerdeinstanz an einer persönlichen Befragung des Inhaftierten, zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots oder wenn von der Verhandlung weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Patrick Guidon in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 397 N 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2017 vom 4. August 2017 Erw. 3.2). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Von einer Verhandlung sind keine neuen massgeblichen Erkenntnisse zu erwarten. Der Beschuldigte dürfte einzig zu Protokoll geben, dass er dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 mit einem Schreiben geantwortet hatte, was er bereits zuvor gegenüber der Polizei ausgesagt hatte (vgl. auch nachfolgende Erwägungen).\n3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).\nDer Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020).\n4. Der Beschwerdeführer macht geltend, B.___ von der [...] AG sei seiner Auskunftspflicht gemäss Datenschutzgesetz nicht nachgekommen, weil er ihm keine Antwort auf seine Anfrage betreffend seine personenbezogenen Daten gegeben habe. Er habe durch die [...] AG ein Hausverbot in der Liegenschaft seiner Freundin erhalten, auf welchem personenbezogene Daten und Informationen vorhanden gewesen seien. Er habe die [...] AG resp. den Beschuldigten daher schriftlich aufgefordert, die Herkunft und Informationen zu seinen personenbezogenen Daten mitzuteilen, was er nicht getan habe.\nGemäss Rapport der Kantonspolizei [...] hatte B.___ ihnen gegenüber telefonisch bestätigt, er habe A.___ auf seine Anfrage hin einen Brief mit einer Stellungnahme geschickt. Er verstehe nicht, wie er gegen das Datenschutzgesetz verstossen haben solle. Im Brief stehe, weshalb A.___ ein Hausverbot erhalten habe (auf Wunsch der Mieterin Frau C.___). Leider hätten sie vom besagten Schreiben keine Sendungsverfolgung.\nIn den Akten befindet sich eine Kopie des erwähnten Schreibens (datiert mit dem 27. Mai 2019). Der Beschwerdeführer macht geltend, dieses nie erhalten zu haben.\n5.1 Im Hinblick auf die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde bereits mit Verfügung vom 22. Januar 2020 festgehalten, es seien keine Gründe ersichtlich, die die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten rechtfertigen würden."}