{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-162_2020-11-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145724&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "33d12754a34fd89c0ff29fde5041b667"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.11.2020 BKBES.2019.162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:20:33", "Checksum": "f065c07f62fded0d91f3e94d6d0f60c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.11.2020 BKBES.2019.162\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nVerfügung vom 23. November 2020\nEs wirken mit:\nPräsident Müller\nGerichtsschreiberin Ramseier\nIn Sachen\nBeschwerdeführer\ngegen\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nBeschuldigter\nbetreffend Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Gemäss Strafanzeige der Kantonspolizei [...] vom 17. Juli 2019 bzw. Meldung von A.___ vom 19. Juni 2019 beschuldigte dieser die Firma [...] AG, insbesondere B.___, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Datenschutz. Das Auskunftsrecht gegenüber ihm betreffend seine personenbezogenen Daten sei angeblich nicht wahrgenommen worden, obwohl er mehrmals Informationen zu seinen bei der [...] AG vorhandenen Personendaten beantragt habe.\nAm 17. Oktober 2019 erfolgte eine Gerichtsstandsanfrage des Statthalteramtes des Bezirks [...] an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Diese anerkannte den Gerichtsstand mit Verfügung vom 23. Oktober 2019, eröffnete gleichentags eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Übertretung des BG über den Datenschutz und teilte den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen B.___ als vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Zuvor werde den Parteien Gelegenheit gegeben, Einsicht in den Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen. Der Beschuldigte habe Gelegenheit, allfällige Entschädigungsbegehren anzumelden und zu begründen. A.___ beantragte am 8. November 2019 die Fortsetzung der Strafuntersuchung und die Bestrafung von B.___ nach Art. 34 des Datenschutzgesetzes.\nMit Verfügung vom 19. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Übertretung des Datenschutzgesetzes ein.\n2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 16. Dezember 2019 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. B.___ sei nach Art. 34 DSG mit einer Busse zu bestrafen. Zudem sei zu überprüfen, ob die zuständige Staatsanwaltschaft Solothurn das Strafverfahren korrekt geführt habe.\nMit Verfügung vom 17. Dezember 2020 wurde er aufgefordert, bis 21. Januar 2020 für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.\nAm 30. Dezember 2019 beantragte A.___ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.\n3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 9. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.\n4. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.\nGegen diese Verfügung gelangte A.___ an das Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 23. Juni 2020 (1B_99/2020) abwies, soweit es darauf eintrat.\nIn der Folge wurde A.___ erneut Gelegenheit gegeben, bis 3. August 2020 für allfällige Kosten- und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.\nMit Eingabe vom 27. Juli 2020 ersuchte er um die Möglichkeit, die Sicherheit in jeweiligen Raten von CHF 200.00 bezahlen zu können. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2020 gutgeheissen. Per 15. November 2020 erfolgte die letzte Teilzahlung.\n5. Auf die Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme an den Beschuldigten konnte beim vorliegenden Ergebnis verzichtet werden (vgl. nachfolgende Erwägungen).\n6. Für die Standpunkte des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.\n"}