hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total CHF 5'550.00, zu tragen. 5. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechts-anwalt Julian Burkhalter, [...], wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 7'229.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahl-bar durch die Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für drei Viertel, ausmachend CHF 5'421.80, während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.