29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt J. Burkhalter, wird gemäss der Kostennote auf CHF 7'229.05 festgesetzt (25,78 Stunden – die Hauptverhandlung hat inklusive Urteilseröffnung nur 4,5 Stunden gedauert, statt der aufgeführten 6 Stunden – à CHF 180.00, plus Auslagen und MwSt.) und ist zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch für drei Viertel, d.h. CHF 5'421.80, innert zehn Jahren gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Demnach wird beschlossen: 1.