Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_847/2017 vom 7. Februar 2108, Erw. 5) kann sich der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen.