Der Beschwerdeführer gilt deshalb als mehrheitlich unterliegend und hat drei Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Bei diesem Ergebnis müssen die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens nicht neu verlegt werden, zumal auch keine entsprechenden Anträge gestellt wurden. Die Urteilsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2’000.00 festgesetzt, womit sich Gesamtkosten von CHF 2'060.00 ergeben. Der Beschwerdeführer hat somit CHF 1'545.00 zu bezahlen (drei Viertel). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_847/2017 vom 7. Februar 2108, Erw. 5) kann sich der aus Art.