Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (reformatorischer Entscheid). Auf die Rechtsbegehren wurde im Rechtsmittelverfahren teilweise nicht eingetreten und die Dauer der Massnahme wurde nicht gestützt auf einen Antrag des Beschwerdeführers, sondern von Amtes wegen, verkürzt. Der Beschwerdeführer gilt deshalb als mehrheitlich unterliegend und hat drei Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.