Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung zudem eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Rechtsanwalt Burkhalter ist daher – wie bereits vor der Vorinstanz – auch für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen. 2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.