oben I. Ziff. 6). Zusammenfassend ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und der Nachentscheid des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 aufzuheben. Die vom Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 8. Mai 2014 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wird um drei Jahre, beginnend ab 8. Mai 2019, verlängert; dies als Chance für den Beschwerdeführer.