Da es verschiedene Formen und Auswirkungen dieser Krankheit gibt und ein Leben damit auch im Strafvollzug möglich ist, muss sich der Beschwerdeführer auch überlegen, ob er in Zukunft bei der Therapie seiner Krankheit nicht auch kooperieren möchte. Auf der anderen Seite muss dem Beschwerdeführer auch bewusst sein, dass bei einem Festhalten an seiner Verweigerungshaltung und Obstruktion – konkret das Weiterführen seines Verhaltens, wie er es in der JVA [...] bis Oktober 2019 gezeigt hat – mit einem Antrag auf Verwahrung zu rechnen ist (vgl. Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 17. Dezember 2019; oben I. Ziff. 6).