Diese Möglichkeit besteht nach wie vor. Ob sie sich realisieren lässt, hängt weitgehend vom Verhalten und der Kooperation des Beschwerdeführers ab. Dabei ist sicher auch die MS-Erkrankung zu beachten, die die Situation für den Beschwerdeführer um einiges schwieriger macht. Da es verschiedene Formen und Auswirkungen dieser Krankheit gibt und ein Leben damit auch im Strafvollzug möglich ist, muss sich der Beschwerdeführer auch überlegen, ob er in Zukunft bei der Therapie seiner Krankheit nicht auch kooperieren möchte.