Dabei wäre es aus Sicht des Gerichts zu empfehlen, die bisherige Psychologin, die offenbar ein gewisses Vertrauensverhältnis aufbauen konnte, mit der Weiterführung der Therapie zu betrauen. In Anbetracht all dieser Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes rechtfertigt sich eine Verlängerung der Massnahme um die Dauer von drei Jahren, beginnend am 8. Mai 2019. Der Beschwerdeführer hat mehrfach erwähnt, er wolle nichts wissen von einer Therapie, man solle ihn doch seine Strafe verbüssen lassen und ihn dann in seine Heimat ([...]) ausschaffen. Diese Möglichkeit besteht nach wie vor.