Die Vorinstanz hat die stationäre Massnahme – entsprechend dem Antrag des SMV und der Staatsanwaltschaft – um fünf Jahre verlängert. Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, es gehe darum, genügend Raum für den bestmöglichen Verlauf einer Therapie zu schaffen und allfälligen Rückschlägen mit ausreichenden Reserven zu begegnen. Weil der Beschwerdeführer die Therapie und den Vollzugsort gänzlich ablehne, stehe man am Anfang einer Therapie. Obschon sich bis Mitte 2016 eine vorsichtig positive Entwicklung angedeutet habe, habe diese Entwicklung ab Mitte 2016 eine negative Kehrtwende erfahren, die bis zur gänzlichen Ablehnung der Therapie geführt habe.