StGB als «(noch) nicht belegt» beurteilt haben, kann heute zugunsten des Beschwerdeführers festgehalten werden, dass sein Verhalten im letzten halben Jahr dazu geführt hat, dass das «noch» heute wegfällt. Es ist für den Beschwerdeführer zu hoffen, dass seine Einsicht weiterreicht und die positive Entwicklung der Massnahme trotz seines von ihm abgelehnten Wechsels in die JVA [...] weitergeführt werden kann. Dazu muss ihm aber auch klar sein, dass ein Wechsel in eine forensisch-psychiatrische Klinik, wie sie die Vollzugsbehörde vorsieht, nur möglich sein wird, wenn sein Verhalten in der JVA [...] dies zulässt.