Nach wie vor ist das Fortführen der stationären Massnahme notwendig und geeignet, um die psychische Störung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verbesserung der Legalprognose zu behandeln. Auch das Amt für Justizvollzug und die JVA [...] als Fachbehörden teilen diese Meinung. Wenn die Gutachterin und die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit der Massnahme gemäss Art. 62c StGB als «(noch) nicht belegt» beurteilt haben, kann heute zugunsten des Beschwerdeführers festgehalten werden, dass sein Verhalten im letzten halben Jahr dazu geführt hat, dass das «noch» heute wegfällt.