Damit eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss sodann – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse. Diese Voraussetzung ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Auch hier kann auf die Ausführungen der Gutachterin, der Fachpsychologin und der Vorinstanz verwiesen werden. Nach wie vor ist das Fortführen der stationären Massnahme notwendig und geeignet, um die psychische Störung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verbesserung der Legalprognose zu behandeln.