Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weit davon entfernt ist, sich im bezüglich Lockerungen stufenmässig progredienten Strafvollzug – konkret von einer Bewährung in Freiheit – bewähren zu können. Er steht nach wie vor am Beginn der Massnahme und befindet sich im gesicherten Bereich (vgl. Aufenthalt in der JVA [...]). Zudem kam es nebst der erwähnten tätlichen Auseinandersetzung zu zahlreichen strafrechtlich relevanten Vorfällen (Sachbeschädigungen, Drohungen, Beschimpfungen). 5. Eignung der Massnahme Damit eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss sodann – im Sinne von Art.