Das mittelgradig erhöhte bzw. hohe Rückfallrisiko habe sich im Vollzugsverlauf verschiedentlich gezeigt. Drohungen – auch gegen Leib und Leben – gegen Mitinsassen und Mitarbeiterinnen der JVA und anderen involvierten Fachpersonen seien wiederholt aufgetreten. Zudem sei es auch zu einer physischen Auseinandersetzung mit einem Insassen gekommen. Der Beschwerdeführer lehne den Vollzugsort komplett ab und zeige sich gegenüber der Massnahme ambivalent. Dem ist zuzustimmen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weit davon entfernt ist, sich im bezüglich Lockerungen stufenmässig progredienten Strafvollzug – konkret von einer Bewährung in Freiheit – bewähren zu können.