62d StGB noch nicht gegeben sind, dem Beschwerdeführer also prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist die Frage, ob die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen besteht. Im Zentrum dieser Beurteilung steht die Frage der Bewährung des Betroffenen in Freiheit (Marianne Heer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, BSK I, 4. Auflage 2019, Art. 62 StGB N 23). Die Vorinstanz bezieht sich auf die Ausführungen der Gutachterin und verneint das Vorliegen einer günstigen Prognose. Das mittelgradig erhöhte bzw. hohe Rückfallrisiko habe sich im Vollzugsverlauf verschiedentlich gezeigt.