Seit dem 24. Juni 2011 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Falls die komplette Strafe vollzogen würde, würde der Beschwerdeführer im Herbst 2027 entlassen. Zwei Drittel dieser Strafe – und damit die früheste Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB – sind zu Beginn des Jahres 2022 erreicht. Bis dahin besteht ein absoluter Hafttitel. 4. Bedingte Entlassung Wie erwähnt, erfordert die Möglichkeit der Massnahmenverlängerung zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62d StGB noch nicht gegeben sind, dem Beschwerdeführer also prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann.