Insoweit der Beschwerdeführer den Vollzug der Haft rügt, ist dies ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. Er hätte sich dazu an die Vollzugsbehörde zu wenden und den dortigen Rechtsmittelweg zu beschreiten (was er auch mehrfach getan hat). Auch diese Frage ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens respektive die Anträge des Beschwerdeführers sind vollumfänglich abzuweisen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und drei Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, verurteilt wurde. Seit dem 24. Juni 2011 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug.