Im Übrigen wurde dieser Aufenthalt am 14. April 2020 beendet und der Beschwerdeführer hat kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Bezüglich des Antrags, den Freiheitsentzug sofort zu beenden und ihn aus der Haft zu entlassen dürfte dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er sich gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts vom 8. Mai 2014 in einem langjährigen Freiheitsentzug befindet. Damit ist die Voraussetzung für den Freiheitsentzug nach Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK, nämlich die Verurteilung durch ein zuständiges Gericht, gegeben. Insoweit der Beschwerdeführer den Vollzug der Haft rügt, ist dies ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens.