Insofern der Beschwerdeführer mit «Isolationshaft» den Aufenthalt in der JVA [...] meint, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen «gewöhnlichen» Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung der JVA gehandelt hat und er für die Verlegung in die JVA [...] aufgrund seines Verhaltens in der JVA [...] selbst die Verantwortung trägt. Im Übrigen wurde dieser Aufenthalt am 14. April 2020 beendet und der Beschwerdeführer hat kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr.