62c Abs. 1 lit. a StGB wird eine Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Diesen Entscheid trifft die Vollzugsbehörde und nicht das Gericht (vgl. BGE 141 IV 49, E. 2.4). Auf diesen Antrag kann demnach wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten werden. Insofern der Beschwerdeführer mit «Isolationshaft» den Aufenthalt in der JVA [...] meint, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen «gewöhnlichen» Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung der JVA gehandelt hat und er für die Verlegung in die JVA [...] aufgrund seines Verhaltens in der JVA [...] selbst die Verantwortung trägt.